Zurück ins Heimatland? Deine deutsche Rente kommt mit
Die Frage kommt meist auf, wenn jemand anfängt, über die Rückkehr nachzudenken. Drei, fünf oder acht Jahre Arbeit in Deutschland, der Vertrag läuft aus oder man möchte näher bei der Familie sein, und dann steht sie im Raum: Was passiert mit meinen Beiträgen?
Ich komme aus Chile und berate in Hannover Menschen, die vor dieser Entscheidung stehen. Was viele nicht wissen: Wo die Erstattung möglich ist, bedeutet sie den Verzicht auf Ansprüche, die sich danach nicht zurückholen lassen. Zwei Punkte sollte man klar haben. Warst du angestellt, bekommst du normalerweise nur zurück, was du selbst eingezahlt hast, nicht das, was dein Arbeitgeber gezahlt hat. Und mit dem Erhalt dieses Geldes erlöschen die bis dahin angesammelten Rentenansprüche, nicht nur die, die dem ausgezahlten Betrag entsprechen.
Kurz gesagt: Deine deutsche Rente wird weltweit ausgezahlt, lebenslang, auch in Chile, Kolumbien oder Mexiko (§ 110 SGB VI). Fünf Jahre zum Durchschnittsgehalt sind rund 213 Euro im Monat ab 67. Ob du dir stattdessen Beiträge auszahlen lassen kannst, entscheiden Staatsangehörigkeit, Wohnsitz nach dem Wegzug und ein etwaiges Sozialversicherungsabkommen: Als EU-Bürger nicht, dafür werden deine Zeiten mit denen deines Heimatlandes zusammengerechnet. Auch wer aus einem Drittstaat kommt, aber in der EU wohnen bleibt, ist ausgeschlossen. Aus einem Drittstaat geht es 24 Kalendermonate nach dem Ende deiner Versicherungspflicht. Ausgezahlt wird dann dein eigener Anteil, also 9,3 von 18,6 Prozent, und die Zeiten davor zählen nicht mehr mit (§ 210 SGB VI). Bei fünf Jahren und 60.000 Euro Gehalt stehen 27.900 Euro einmalig gegen 213 Euro jeden Monat ab 67. Zinst man beides auf heute ab, kippt die Entscheidung bei rund 1,4 Prozent realer Rendite, wenn du mit 35 entscheidest, und bei 2,2 Prozent mit 50.
Deine Rente folgt dir, wohin du gehst
Das ist der Punkt, den viele zuerst nicht glauben, und er ist der wichtigste im ganzen Artikel: Die deutsche Rente wird weltweit ausgezahlt. Nach Santiago, nach Bogotá, nach Mexiko-Stadt. Du musst dafür nicht in Deutschland bleiben, nicht die Staatsangehörigkeit wechseln und kein Konto hier behalten.
Grundsätzlich bekommen Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland dieselben Leistungen, soweit die Sondervorschriften nichts anderes sagen (§ 110 SGB VI). Wer sein deutsches Konto ausschließlich mit Beitragszeiten gefüllt hat, und das trifft auf einen Berufsaufenthalt von ein paar Jahren fast immer zu, verliert dabei praktisch nichts. Die Kürzungsregeln, an die sich manche erinnern, betreffen beitragsfreie Zeiten (§ 114 SGB VI), und die hat man nach fünf Arbeitsjahren kaum.
Anders gesagt: Die Jahre, die du hier gearbeitet hast, liegen auf einem Konto, das auf deinen Namen läuft und das du nicht kündigen musst, wenn du gehst. Es wartet auf dich, bis du 67 bist, und zahlt dann jeden Monat, solange du lebst.
Drei Dinge entscheiden, welcher Weg dir offensteht
Hier gehen die Wege auseinander. Deine Sprache spielt dabei keine Rolle, deshalb laufen Ratschläge aus dem Kollegenkreis so oft ins Leere: Der Kollege aus Madrid und die Kollegin aus Bogotá bekommen auf dieselbe Frage entgegengesetzte Antworten, und beide erzählen sie weiter, als gälten sie für alle.
Worauf es tatsächlich ankommt, sind drei Dinge:
- Deine Staatsangehörigkeit. Sie legt den Grundfall fest.
- Wo du nach dem Wegzug wohnst. Das wird regelmäßig übersehen und kann die Erstattung allein schon ausschließen.
- Ob es ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und deinem Land gibt. Deutschland hat solche Abkommen unter anderem mit Chile, Brasilien, Uruguay, Kanada, Japan, Südkorea, Indien und den USA. Sie können Versicherungszeiten zusammenrechnen und den Zugang zur freiwilligen Versicherung eröffnen, und damit die Rechnung umdrehen.
Der Grund steht in § 210 Absatz 1 SGB VI. Eine Erstattung bekommt nur, wer nicht mehr versicherungspflichtig ist und kein Recht zur freiwilligen Versicherung hat. Genau dieses Recht haben EU-Bürger. Damit ist die Erstattung für sie ausgeschlossen, und das ist der bessere Deal: Die Zeiten bleiben stehen und zählen später mit.
An derselben Stelle hängt auch der Wohnsitz. Wer aus einem Drittstaat kommt, aber in einen EU-Staat zieht, darf freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zahlen, sofern er hier schon einmal versichert war. Damit hat er das Recht zur freiwilligen Versicherung, und die Erstattung ist für ihn ausgeschlossen. Die Deutsche Rentenversicherung schreibt dazu in ihrer Kommentierung zu § 210 SGB VI: „Eine Beitragserstattung gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist daher an Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz innerhalb der EU nicht möglich.”
Für dich heißt das: Ein chilenischer Ingenieur, der nach Santiago zurückgeht, hat die Wahl. Derselbe Ingenieur, der stattdessen nach Madrid wechselt, hat sie nicht. Gleiche Person, gleicher Pass, anderes Ergebnis.
Welche Beiträge erstattet werden
Wenn du aus einem Drittstaat kommst, hast du die Wahl. Dann lohnt sich ein genauer Blick darauf, was dabei tatsächlich auf dem Konto landet, denn die meisten rechnen mit dem vollen Beitrag, der auf der Abrechnung steht.
Der Satz zur Rentenversicherung liegt 2026 bei 18,6 Prozent, und er wird hälftig getragen: 9,3 Prozent du, 9,3 Prozent dein Arbeitgeber. Und § 210 Absatz 3 SGB VI sagt dazu:
„Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben.”
Ausgezahlt wird also dein eigener Anteil. Die andere Hälfte hat dein Arbeitgeber gezahlt, und die bleibt im System.
Ein Beispiel: ein Ingenieur, der fünf Jahre in Hannover arbeitet und 60.000 Euro brutto im Jahr verdient. Zusammen mit seinem Arbeitgeber sind 55.800 Euro in die Rentenversicherung geflossen. Erfüllt er die Voraussetzungen und beantragt die Erstattung, bekommt er 27.900 Euro, nämlich seinen eigenen Anteil. Die anderen 27.900 Euro, die sein Arbeitgeber getragen hat, bekommt er nicht.
| Beispielrechnung | Betrag |
|---|---|
| Insgesamt eingezahlt in 5 Jahren | 55.800 Euro |
| Dein Anteil (9,3 Prozent) | 27.900 Euro |
| Anteil deines Arbeitgebers (9,3 Prozent) | 27.900 Euro |
| Ausgezahlt wird dir | 27.900 Euro |
Welche Ansprüche du mit der Erstattung verlierst
Eine Sache steht dabei im Gesetz, die du kennen solltest, bevor du den Antrag stellst. § 210 Absatz 6 SGB VI:
„Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.”
Drei Sätze, drei Konsequenzen. Du kannst dir nicht einen Teil auszahlen lassen und den Rest stehen lassen. Dein Versicherungsverhältnis endet damit. Und die Jahre, die du eingezahlt hast, zählen danach nicht mehr mit, auch nicht, wenn du später zurückkommst.
Und darin steckt die Schieflage, die beim Lesen der Zahlen leicht untergeht: Zurück bekommst du nur deine eigene Hälfte. Erlöschen tun die Ansprüche aus allen zurückgelegten Zeiten, also auch die, die auf dem Anteil deines Arbeitgebers beruhen. Nicht nur der Teil, der zum ausgezahlten Betrag passt.
Das betrifft mehr als die Altersrente. Diese Zeiten können auch den Zugang zur Erwerbsminderungsrente und zur Hinterbliebenenversorgung für deine Familie eröffnen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Du gibst also zwei Dinge auf einmal ab: die monatliche Zahlung und eine Absicherung, die im Hintergrund mitläuft.
Die Rechnung: 27.900 Euro einmal oder 213 Euro jeden Monat
Wer fünf Jahre lang ungefähr das deutsche Durchschnittsgehalt verdient, sammelt rund fünf Entgeltpunkte. Ein Entgeltpunkt ist ab dem 1. Juli 2026 42,52 Euro Monatsrente wert. Macht 212,60 Euro im Monat, ab dem Rentenalter, lebenslang, auch im Ausland.
Die 60.000 Euro unseres Ingenieurs liegen über dem Referenzentgelt für 2026. Ich setze hier einen Punkt pro Jahr als vereinfachte Annahme an, nicht als genaue Berechnung seiner Rente.
Diese Rechnung sah in einer früheren Fassung dieses Artikels anders aus. Da stand, die Rente habe die Erstattung nach knapp 11 Jahren eingeholt. Das war nicht falsch gerechnet, aber es war die falsche Rechnung: Sie stellte 27.900 Euro, die du heute bekommst, gegen Zahlungen, die erst ab 67 anfangen. Zwei Beträge zu völlig verschiedenen Zeitpunkten zu addieren und zu vergleichen, sagt wirtschaftlich nichts. Felipe hat mich zu Recht darauf gestoßen.
Sauber wird es, wenn man beide Seiten auf den Tag der Entscheidung abzinst. Dann zeigt sich, woran es tatsächlich hängt: an deinem Alter und an der Rendite, die du auf das ausgezahlte Geld erzielst.
Die Grenze liegt bei rund 1,4 Prozent realer Rendite, wenn du mit 35 entscheidest, und bei 2,2 Prozent, wenn du mit 50 entscheidest. Schaffst du dauerhaft mehr als das, ist die Erstattung mehr wert. Schaffst du weniger, die Rente.
Zwei Dinge, die in keiner Rechnung stehen und trotzdem zählen: Die Rente zahlt, solange du lebst. Wer 95 wird, für den verschiebt sich die Grenze deutlich nach rechts. Und sie zahlt unabhängig davon, ob du das Geld zwischendurch gebraucht oder verloren hast.
Wann die Erstattung sinnvoll sein kann
Die Erstattung kann sinnvoll sein, wenn du die Wartezeit für eine Rente nicht erfüllst und sie auch nicht mehr vollmachen kannst. Dazu musst du zusätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag erfüllen.
Für eine Regelaltersrente brauchst du die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Absatz 1 SGB VI). Diese 60 Monate müssen nicht ausschließlich aus Beiträgen aus Beschäftigung stammen: Es zählen auch andere anrechenbare Zeiten und, je nach anwendbarem Recht, Versicherungszeiten aus anderen Ländern.
Bevor du entscheidest, beantworte drei Fragen:
- Kommst du auf 60 anrechenbare Monate? Sieh dir deinen vollständigen Versicherungsverlauf an und prüfe, ob Zeiten aus anderen Ländern zusammengerechnet werden können.
- Kannst du die fehlenden Monate noch auffüllen? Etwa durch künftige Beiträge aus Beschäftigung oder durch freiwillige Beiträge, sofern du dazu berechtigt bist.
- Kann es sein, dass du wieder in Deutschland arbeitest? Nach der Erstattung erzeugen die alten Zeiten keine Ansprüche mehr. Neue Beiträge stellen erloschene Zeiten nicht wieder her.
Deutschland hat mit mehreren lateinamerikanischen Staaten Sozialversicherungsabkommen, die das Zusammenrechnen von Zeiten für die Rentenvoraussetzungen erlauben. Prüfe vor dem Antrag, ob für deinen Fall ein Abkommen gilt.
Was gilt, wenn du EU-Bürgerin bist
Wenn du Spanierin bist und in Deutschland eingezahlt hast, kannst du die Erstattung in aller Regel nicht allein deshalb beantragen, weil du nach Spanien zurückgehst.
Deine deutschen Zeiten bleiben auf deinem Konto stehen. Wenn du später Rente beantragst, werden die Versicherungszeiten aus Deutschland und Spanien zusammengerechnet, soweit das nötig ist und ohne Überschneidungen doppelt zu zählen, um zu prüfen, ob du die Mindestzeiten des jeweiligen Landes erfüllst.
Berechnet und gezahlt wird danach in jedem Land nach dessen eigenen Regeln und den dort anerkannten Zeiten. Du kannst also eine deutsche und eine spanische Rente bekommen, allerdings nicht unbedingt ab demselben Alter. Die Zusammenrechnung sorgt dafür, dass deine Jahre in beiden Ländern berücksichtigt werden. Dass die Summe höher ausfällt, garantiert sie für sich genommen nicht.
Und die geförderte Altersvorsorge?
Wer neben der gesetzlichen Rente einen geförderten Vertrag hat, also Riester oder ab 2027 das neue Altersvorsorgedepot, muss eine zweite Regel kennen. Sie steht in § 95 EStG und funktioniert wieder entlang derselben Grenze:
Entscheidend ist dabei ein Wort, das leicht überlesen wird. Die Rückzahlung greift, wenn dein Wohnsitz ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb der EU und des EWR liegt. Es kommt also auf deinen Wohnsitz an, wenn die Rente aus dem Vertrag zu laufen beginnt, nicht auf den Tag, an dem du Deutschland verlässt.
- Wohnsitz in der EU oder im EWR: Der Umzug allein löst keine Rückzahlung der Zulagen und Steuervorteile aus.
- Wohnsitz außerhalb ab Beginn der Auszahlungsphase: Zulagen und Steuervorteile sind nach den Regeln des § 95 EStG zurückzuzahlen.
Wer während der Ansparphase nach Lateinamerika zieht, löst damit allein also keine sofortige Rückzahlung aus. Zu unterscheiden ist außerdem zwischen dem Behalten des Vertrags und einer vorzeitigen Kündigung, denn die kann eine Rückzahlung über einen anderen Weg auslösen.
Was das für einen Berufseinsteiger bedeutet, der den 200-Euro-Bonus mitgenommen hat, steht im Artikel Berufseinsteigerbonus: Voraussetzungen. Kurz: Wer weiß, dass er in wenigen Jahren nach Lateinamerika zurückgeht, prüft die geförderte Schiene vorher genau. Ein freies Depot hat diese Bindung nicht und reist ohne Nebenwirkung mit.
Dein nächster Schritt
Bevor du die Erstattung beantragst, hol dir diese Unterlagen. Alle drei kosten nichts.
- Versicherungsverlauf und Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung. Prüfe darin die anerkannten Zeiten und die gesammelten Entgeltpunkte. Lass dir außerdem bestätigen, ob du die Erstattung überhaupt beantragen kannst und wie hoch sie ausfiele.
- Die Auskunft, welche zwischenstaatlichen Regelungen für dich gelten und ob sich danach Versicherungszeiten aus anderen Ländern zusammenrechnen lassen.
- Die Aufstellung der Zulagen und Steuervorteile deines Riester-Vertrags, falls du einen hast. Dein Anbieter muss sie dir jährlich bescheinigen (§ 92 EStG), die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen kann sie bestätigen. Kläre mit dem Anbieter, in welchen Fällen du zurückzahlen müsstest und um welchen Betrag es ginge.
Dazu eine Frage, die mehr entscheidet als jede Tabelle: Was machst du mit den 27.900 Euro aus dem Beispiel? Brauchst du das Geld für den Umzug, für eine Wohnung oder für den Neuanfang, und hast du keine anderen Mittel, dann wiegt das in der Entscheidung. Rechne trotzdem mit, wann du es überhaupt bekämst und welche Ansprüche dafür wegfallen.
Brauchst du es nicht sofort, vergleiche beide Wege nach deinem Alter, den Jahren bis zur Rente, der erwarteten Rente und dem, was du mit dem ausgezahlten Geld tatsächlich tun würdest. Weder die Erstattung noch das Behalten der Ansprüche ist automatisch die bessere Wahl.
Häufige Fragen
Bekomme ich meine deutsche Rente auch in Chile oder Kolumbien ausgezahlt?
Ja. Wenn du Anspruch auf eine deutsche Rente hast, kannst du sie in aller Regel auch in Chile oder Kolumbien beziehen. Ein Wohnsitz im Ausland beseitigt diesen Anspruch nicht, auch wenn Ausnahmen greifen können (§ 110 SGB VI). Vorrangige zwischenstaatliche Abkommen können zusätzliche Regelungen enthalten.
Wie lange muss ich warten, bis ich die Erstattung beantragen kann?
Seit dem Ende deiner Versicherungspflicht in der Rentenversicherung müssen 24 Monate vergangen sein, ohne dass du erneut versicherungspflichtig geworden bist. Die Frist beginnt mit dem Ende dieser Versicherungspflicht, nicht mit der Ausreise aus Deutschland.
Kann ich mir nur einen Teil auszahlen lassen?
Nein. § 210 Absatz 6 SGB VI schließt das ausdrücklich aus: Der Antrag kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden.
Kann ich die Erstattung rückgängig machen, wenn ich zurückkomme?
Nein. Eine Rückkehr nach Deutschland macht die Erstattung nicht rückgängig: Die Ansprüche aus den vorherigen Zeiten sind erloschen. Wenn du wieder arbeitest und einzahlst, entstehen neue Rentenansprüche, die alten Zeiten bekommst du aber nicht zurück.
Ich bin Spanier und will das Geld trotzdem. Geht das über einen Umweg?
Nein. Solange das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, ist die Erstattung nach § 210 Absatz 1 SGB VI ausgeschlossen. Das Recht endet nicht dadurch, dass du Deutschland verlässt. Dafür bleiben dir deine Zeiten erhalten.
Was passiert mit meinem Altersvorsorgeprodukt?
Das hängt vom Vertrag ab. Bei einem geförderten Riester-Vertrag löst ein Umzug innerhalb von EU und EWR für sich genommen keine Rückzahlung der Zulagen und Steuervorteile aus. Liegt dein Wohnsitz ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb dieses Raums, greift die Rückzahlung nach § 95 EStG. Ein Wegzug während der Ansparphase führt für sich allein nicht zu einer sofortigen Rückzahlung.
Ungeförderte Verträge und freie Depots fallen nicht unter diese Regel. Ihre Bedingungen und die steuerliche Behandlung beim Wohnsitzwechsel solltest du trotzdem prüfen.
Du stehst vor dieser Entscheidung und willst deinen eigenen Fall bewerten lassen? Wir sprechen Deutsch, Englisch und Spanisch: Termin für die Beratung in Hannover.
Quellen
- § 210 SGB VI, Beitragserstattung (24 Kalendermonate; Erstattung nur in Höhe des selbst getragenen Anteils; Auflösung des Versicherungsverhältnisses und Erlöschen der Ansprüche)
- § 50 SGB VI, Wartezeiten (allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für die Regelaltersrente)
- § 110 SGB VI, Leistungen an Berechtigte im Ausland
- § 114 SGB VI, Besonderheiten bei Aufenthalt im Ausland
- § 95 EStG, Sonderfall der Rückzahlung bei Wohnsitz außerhalb EU und EWR
- § 92 EStG, jährliche Bescheinigung des Anbieters (Zulagen und Stand des geförderten Kapitals)
- § 3 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026: 51.944 Euro)
- Deutsche Rentenversicherung: Erstattung der Beiträge (24 Kalendermonate und keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung)
- Bekanntmachung der Beitragssätze 2026 (RVBeitrSBek 2026): „Der Beitragssatz für das Jahr 2026 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent”
- § 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2026: „Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2026 42,52 Euro.”
- DRV: Rentenanpassung 2026 (Anpassung um 4,24 Prozent, Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro)
- DRV-Kommentierung zu § 210 SGB VI (rvRecht) (Recht zur freiwilligen Versicherung; keine Erstattung an Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in der EU)
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