Riester kündigen? Die Rechnung, bevor du das Formular ausfüllst
„Niemals beitragsfrei stellen, sondern kündigen. Die Verwaltungskosten fressen sonst dein Guthaben auf.” Diesen Rat liest man zu Riester überall.
Für manche Verträge stimmt er. Für die meisten stimmt er nicht, und der Unterschied hängt an drei Angaben, die du in deinen Vertragsunterlagen findest.
Was dabei herauskommt, passt weder zur verbreiteten Regel noch zum Berater, der reflexhaft „kündige nichts” sagt.
Kurz gesagt: Hol dir zuerst die Auskunft zum Zulagekonto bei der Rentenversicherung. Dort steht auf den Euro genau, wie viel Förderung du bei einer Kündigung zurückzahlen müsstest. Damit die verbreitete Regel zutrifft, muss dreierlei zusammenkommen: eine feste Gebühr in Euro, ein kleines Guthaben und ein Vertrag, der kaum etwas erwirtschaftet. Der klassische Fall ist ein unverzinster Riester-Banksparplan mit Kontoführungsgebühr. Bei 1.500 Euro Guthaben und 130 Euro Gebühr müsste der Vertrag 8,7 Prozent bringen, nur um stehen zu bleiben. Was dabei fast immer untergeht: Dein eingezahltes Geld ist zu Beginn der Auszahlungsphase garantiert (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 AltZertG), bei einer Kündigung aber nicht. Und ab 2027 gibt es einen dritten Weg, der Kündigen und Ruhenlassen schlägt: den Übertrag ins Altersvorsorgedepot.
Hol dir zuerst die Auskunft zum Zulagekonto
Bevor du irgendetwas entscheidest, brauchst du einen Wert, den du dir selbst besorgen kannst.
Die Deutsche Rentenversicherung führt für dich ein Zulagekonto. Dort ist festgehalten, wie viel Zulagen und Steuerermäßigung du über die Jahre bekommen hast, also genau der Betrag, den du bei einer Kündigung zurückzahlen müsstest. Die Auskunft ist kostenlos und du bekommst sie hier: Auskunft zum Zulagekonto.
Ohne diese Zahl rät jeder, auch jeder Berater. Mit ihr dauert die Entscheidung oft zehn Minuten.
Was bei einer Kündigung tatsächlich passiert
Eine Kündigung ist im Steuerrecht eine schädliche Verwendung (§ 93 EStG). Die Folge:
- Alle Zulagen und alle Steuerermäßigungen aus § 10a Absatz 4 EStG sind zurückzuzahlen.
- Ausgezahlt wird dir der Rückkaufswert. Der kann unter dem garantierten Betrag liegen, dazu weiter unten mehr.
- Die Erträge, die über deine Einzahlungen hinausgehen, sind zu versteuern.
- Der Vertrag ist weg, und mit ihm die Zeit, die er schon gelaufen ist.
Deine eigenen Einzahlungen bekommst du nicht „zurückgezahlt” im Sinne einer Strafe, sie waren ja bereits versteuertes Einkommen. Zurück geht, was der Staat dazugegeben hat.
Die Behauptung, die überall steht
Zu dieser Frage kursiert im Netz eine Regel, die so oder ähnlich in fast jedem Forum auftaucht:
Die Abschlusskosten sind auf die ersten fünf Jahre verteilt und ohnehin bezahlt. Die Verwaltungskosten laufen aber weiter. Wenn nur noch eine kleine Summe im Vertrag steht, frisst die Kostenbelastung das Guthaben auf. Also lieber jetzt die Reißleine ziehen.
Daran ist etwas Richtiges: Die Abschlusskosten sind tatsächlich versenkt, und laufende Kosten fallen bei einem ruhenden Vertrag weiter an.
Zu einer Regel für alle taugt es trotzdem nicht. Warum, sieht man erst in den Verträgen.
Wo Kosten ansetzen, und was davon beim Ruhen übrig bleibt
Kosten greifen an drei verschiedenen Stellen an. Nur eine davon wird gefährlich, wenn du aufhörst einzuzahlen.
Auf den Beitrag. Dieser Block ist bei den meisten Verträgen der größte laufende Posten. Er verschwindet in dem Moment, in dem kein Beitrag mehr fließt.
Auf das Guthaben. Läuft weiter, ist aber eine prozentuale Belastung. Sie kostet dich Rendite, sie frisst keine Substanz. Ein Vertrag mit 0,5 Prozent auf das Guthaben und 4 Prozent Wertentwicklung wächst weiter, eben mit 3,5.
Als fester Betrag pro Jahr. Hier liegt der Fall, den die Kündigungs-Regel meint. Eine Gebühr in Euro fällt an, ob dein Guthaben 1.500 oder 30.000 Euro beträgt.
Die Bezeichnungen wechseln dabei von Gesellschaft zu Gesellschaft: übrige Kosten, weitere Kosten, laufende Verwaltungskosten, jährliche Kosten. Auch die Bezugsgröße wechselt, mal je 100 Euro, mal je 1.000, mal je 10.000, mal in Prozent. Vergleichen lässt sich das erst, wenn man alles auf dieselbe Größe umrechnet.
Wann der Vertrag sich tatsächlich selbst auffrisst
Damit die Regel zutrifft, muss einiges zusammenkommen. Der klassische Fall ist ein Riester-Banksparplan, bei dem eine Kontoführungsgebühr anfällt und das Guthaben so gut wie nicht verzinst wird.
Rechne es durch: 1.500 Euro Guthaben, 130 Euro Gebühr im Jahr. Damit der Vertrag überhaupt stehen bleibt, muss er 8,7 Prozent erwirtschaften. Selbst bei 10 Prozent Wertentwicklung bleiben 20 Euro im Jahr übrig. Da passiert tatsächlich nichts mehr.
Dasselbe Guthaben bei einer Gebühr von 24 Euro braucht nur 1,6 Prozent, um sich zu tragen. Und 15.000 Euro Guthaben bei 130 Euro Gebühr brauchen 0,9 Prozent.
Es kommt also auf drei Dinge zusammen an: wie hoch die feste Gebühr ist, wie groß dein Guthaben ist und was der Vertrag überhaupt erwirtschaftet. Fehlt eine dieser Zutaten, trifft die Regel nicht zu.
Und deshalb lässt sich die Frage nicht pauschal beantworten. Weder pauschal kündigen noch pauschal behalten. Zwischen einem unverzinsten Banksparplan mit 1.500 Euro und einer fondsgebundenen Police mit 25.000 Euro liegen Welten, obwohl beide „ein Riester-Vertrag” sind.
Dein eingezahltes Geld ist ohnehin garantiert
Ein Punkt fehlt in der Diskussion fast immer.
Ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag muss zusagen,
„dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen und für die Leistungserbringung genutzt werden” (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 AltZertG).
Das ist keine Kulanz des Anbieters, das ist Voraussetzung der Zertifizierung. Übersetzt: Deine Einzahlungen können durch laufende Kosten nicht unter null gerechnet werden. Wenn die Kosten den Ertrag auffressen, landest du am Ende bei deinen Einzahlungen. Der Anbieter muss die Lücke aus eigener Tasche schließen.
Wer aus BU- oder Hinterbliebenenbausteinen im Vertrag Beiträge verwendet, muss mit bis zu 20 Prozent Abzug rechnen, das steht im selben Absatz.
Und jetzt der Punkt, den die Kündigungs-These komplett übersieht: Diese Garantie gilt zu Beginn der Auszahlungsphase, nicht bei einer Kündigung. Wer kündigt, bekommt den Rückkaufswert. Die Kündigung ist also der einzige Weg, auf dem du die Garantie verlierst, gegen die du dich angeblich schützen wolltest.
Die Rechnung
Nehmen wir den Fall, der in den Foren am häufigsten beschrieben wird: 8.700 Euro Guthaben, davon 2.600 Euro Förderung, Vertrag ruht seit Jahren, 30 Jahre bis zur Rente.
An zwei Stellen weiche ich von den üblichen Vergleichsrechnungen ab. Beide verändern das Ergebnis.
Gleiche Bruttorendite auf allen Wegen. Wer dem Altvertrag 4 Prozent gibt und dem ETF 5,5 Prozent, misst den Unterschied zwischen Anleihen und Aktien, nicht die Kosten. Das ist eine eigene, wichtige Frage, nur eben nicht diese.
Steuern auf beiden Seiten. Geförderte Wege werden nachgelagert besteuert, hier mit 25 Prozent angesetzt. Das freie Depot zahlt laufend Abgeltungsteuer mit Teilfreistellung. Riester brutto gegen Depot netto zu vergleichen, wie es oft passiert, taugt nichts.
Ohne feste Jahresgebühr gewinnt das Ruhenlassen deutlich: 15.838 Euro gegen 14.506 Euro. Mit 60 Euro Stückkosten im Jahr kippt es, mit 130 Euro kippt es klar.
Das Forum hat also recht, aber nur unter einer Bedingung, die es selbst nie nennt.
Die Zahl, mit der du anfängst
Teile die jährlichen Stückkosten deines Vertrags durch dein Guthaben.
130 Euro im Jahr sind bei 2.000 Euro Guthaben eine Belastung von 6,5 Prozent. Bei 30.000 Euro sind dieselben 130 Euro 0,43 Prozent und damit praktisch bedeutungslos.
An den beiden Enden ist die Sache einfach. Unter 0,5 Prozent kostet dich die Gebühr Rendite und sonst nichts, da kannst du den Vertrag ruhen lassen. Über 1,5 Prozent zehrt er an sich selbst, da gehört gehandelt.
Dazwischen hilft eine Prozentzahl nicht weiter, weil die Antwort noch an einer zweiten Größe hängt: den Jahren bis zu deiner Rente. Je länger eine feste Gebühr auf ein kleines Guthaben trifft, desto mehr Schaden richtet sie an. Also habe ich die Rechnung einmal für alle Kombinationen gemacht, die in der Beratung vorkommen.
Du suchst deine Zeile, du suchst deine Spalte, und in der Zelle steht, welcher Weg vorn liegt und um wie viel Euro.
Zwei Dinge springen dabei ins Auge. Die Grenze läuft schräg: Viel Guthaben spricht fürs Ruhenlassen, viele verbleibende Jahre sprechen fürs Kündigen. Und die Höhe der Gebühr verschiebt diese Grenze erheblich. Bei 60 Euro im Jahr gewinnt das Ruhenlassen ab etwa 10.000 Euro Guthaben fast immer. Bei 130 Euro musst du schon über 20.000 Euro liegen, und selbst dann kippt es bei sehr langer Restlaufzeit.
Wo der Vorsprung nur zwei- oder dreistellig ist, ist die Entscheidung ohnehin fast egal. Interessant sind die Zellen mit vierstelligen Beträgen.
Warum die Kostenquote allein noch nichts entscheidet
An dieser Stelle muss ich meine eigene Faustregel relativieren, sonst führt sie dich in die Irre. Eine Kostenquote ist nämlich keine Größe, die für sich steht. Sie ist nur im Verhältnis zu dem beurteilbar, was der Vertrag überhaupt erwirtschaften kann.
1,5 Prozent laufende Kosten in einem Vertrag, der 6 Prozent Bruttorendite schafft, sind ärgerlich. Dieselben 1,5 Prozent in einem Vertrag, der strukturell nur 1 Prozent erwirtschaften kann, bedeuten, dass dein Guthaben jedes Jahr schrumpft. Die Zahl ist identisch, das Ergebnis ist ein völlig anderes. Und das gilt nicht nur für feste Stückkosten, sondern genauso für prozentuale Kosten auf das Guthaben.
Die Frage lautet also nicht „was kostet der Vertrag”, sondern „was bleibt übrig, wenn ich von dem, was er realistisch verdienen kann, die Kosten abziehe”. In dieser Reihenfolge:
- Was kann dieser Vertrag überhaupt tragen? Ein Riester-Banksparplan liegt unverzinst auf einem Konto, da ist nichts zu holen. Ein Bausparguthaben fast genauso wenig. Ein investmentgebundener Vertrag kann viel, vorausgesetzt, er ist tatsächlich investiert und nicht seit der letzten Krise im Rentenfonds geparkt.
- Kann ich daran etwas verbessern? Bei einem Fondssparplan oder einer fondsgebundenen Rente kannst du die Fonds oft wechseln und die Aktienquote anheben, in der Regel kostenlos. Ein schlecht laufender Vertrag ist dann kein Grund zu kündigen, sondern einer, die Anlage umzustellen. Bei einem Banksparplan gibt es nichts zu drehen.
- Erst danach die Kosten abziehen und schauen, was unter dem Strich steht.
Wer bei Schritt 3 anfängt, landet zuverlässig bei den falschen Verträgen: Er kündigt den teuren, aber gut investierten und behält den billigen, der nichts verdient.
Welcher deiner beiden Fälle vorliegt, hängt am Durchführungsweg. Was das im Einzelnen bedeutet, steht im Beitrag Riester-Durchführungswege.
Wo du diese Zahl findest
Sie steht an einer von drei Stellen, und du brauchst keine Beratung, um sie zu finden.
- Im Produktinformationsblatt deines Vertrags, bei der Kostenaufstellung. Bei neueren Verträgen sind die Effektivkosten dort ausgewiesen.
- In der jährlichen Standmitteilung, meist unter „Verwaltungskosten” oder „Kosten im Berichtsjahr”.
- Auf Nachfrage beim Anbieter. Formuliere sie konkret: Wie hoch sind die jährlichen Stückkosten bei beitragsfreiem Vertrag, in Euro, und welche prozentualen Kosten fallen auf das Guthaben an?
Die dritte Variante ist die verlässlichste, weil sie dir eine Antwort in der Form gibt, mit der du rechnen kannst. Lass sie dir schriftlich geben.
Der dritte Weg, den die Debatte übersieht
Die Forendiskussion dreht sich um eine Entweder-oder-Frage, die ab 2027 gar nicht mehr die richtige ist.
In derselben Rechnung wie oben kommt der Übertrag ins Altersvorsorgedepot auf 18.853 Euro. Das schlägt das Ruhenlassen im besten Fall und die Kündigung deutlich. Der Grund ist einfach: Dieser Weg behält die Förderung, die du bei einer Kündigung zurückzahlen müsstest, und er verliert gleichzeitig die Beitragsgarantie, die bei langer Restlaufzeit Rendite kostet.
Damit löst er beide Probleme der Debatte auf einmal.
Dazu gehört die Einschränkung: Der Übertrag ist erst ab 2027 möglich, es gibt bis heute keinen zertifizierten Vertrag. Und mit einem neuen Vertrag ab 2027 endet das alte Förderrecht einheitlich für alle deine Verträge (§ 52 Absatz 50a Satz 6 EStG). Was das im Einzelnen heißt, steht im Artikel Riester ins Altersvorsorgedepot umwandeln.
Wann Kündigen die richtige Entscheidung ist
Es gibt diese Fälle, und ich nenne sie deutlich, weil sie in der Beratungsliteratur gern verschwiegen werden:
- Kleines Guthaben plus feste Stückkosten plus lange Restlaufzeit. Wenn 130 Euro im Jahr auf 2.000 Euro Guthaben treffen und noch 30 Jahre vor dir liegen, rechnet sich der Ausstieg.
- Du brauchst das Geld jetzt wirklich. Kein Notgroschen, teure Schulden: Dann geht es um Liquidität, und die Renditefrage tritt dahinter zurück.
- Der Anbieter liefert nachweislich nicht und ein Anbieterwechsel ist nicht mehr möglich.
In allen anderen Fällen ist die Kündigung der teuerste der drei Wege, weil sie als einzige die Förderung kostet und als einzige die Garantie aufgibt.
Häufige Fragen
Muss ich bei einer Kündigung alle Zulagen zurückzahlen?
Ja. Eine Kündigung mit Auszahlung ist schädliche Verwendung nach § 93 EStG, die Zulagen und die Steuerermäßigungen nach § 10a Absatz 4 EStG sind zurückzuzahlen. Wie viel das genau ist, sagt dir die Auskunft zum Zulagekonto der Rentenversicherung.
Fressen die Verwaltungskosten mein Guthaben auf, wenn ich beitragsfrei stelle?
Prozentuale Kosten auf den Beitrag entfallen, weil kein Beitrag mehr fließt. Prozentuale Kosten auf das Guthaben verringern deine Rendite, zehren aber nicht die Substanz. Gefährlich sind nur feste Stückkosten in Euro. Und die eingezahlten Beiträge sind zu Beginn der Auszahlungsphase garantiert (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 AltZertG).
Ist Beitragsfreistellung dasselbe wie Kündigung?
Nein, und der Unterschied ist groß. Bei der Beitragsfreistellung bleibt der Vertrag bestehen, die Förderung bleibt dir, das Kapital arbeitet weiter. Nur zahlst du nichts mehr ein. Bei der Kündigung ist der Vertrag beendet und die Förderung geht zurück.
Bekomme ich bei einer Kündigung wenigstens meine Einzahlungen zurück?
Nicht unbedingt. Ausgezahlt wird der Rückkaufswert, und der kann unter deinen Einzahlungen liegen. Die gesetzliche Garantie auf die eingezahlten Beiträge greift zu Beginn der Auszahlungsphase, nicht bei einer Kündigung.
Lohnt sich Kündigen kurz vor der Rente?
So gut wie nie. Die Förderung wäre komplett zurückzuzahlen, und die Jahre, in denen sich das im freien Depot wieder aufholen ließe, fehlen. Je näher die Rente, desto klarer spricht alles fürs Behalten.
Was ist mit Wohn-Riester?
Da gelten eigene Regeln, und der Einsatz für die selbstgenutzte Immobilie ist eine unschädliche Verwendung. Wer ohnehin bauen oder kaufen will, sollte diesen Weg prüfen, bevor er über eine Kündigung nachdenkt.
Ich habe den Vertrag von meinen Eltern bekommen. Ändert das etwas?
An der Rechnung nichts. Prüfe aber, auf wen der Vertrag läuft und wer die Zulagen bekommen hat, denn zurückzuzahlen hat sie der Zulageberechtigte. Das ist bei von Eltern abgeschlossenen Verträgen nicht immer die Person, die heute einzahlt.
Du willst deine eigene Zahl sehen statt einer Faustregel? Bring die Standmitteilung mit, wir rechnen die drei Wege für deinen Vertrag durch und sagen dir auch dann klar Bescheid, wenn Kündigen bei dir tatsächlich vorn liegt: Termin für den Riester-Check in Hannover.
Quellen
- § 1 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Absatz 1 Nummer 3: Zusage, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen, bis zu 20 Prozent Abzug für Absicherungsbausteine)
- § 93 EStG, Schädliche Verwendung
- § 10a EStG, Zusätzliche Altersvorsorge (Absatz 4: Steuerermäßigung, die bei schädlicher Verwendung zurückzuzahlen ist)
- § 52 Absatz 50a EStG in der Fassung des Altersvorsorgereformgesetzes (Satz 6: einheitlich neues Förderrecht nach einem Neuabschluss ab 2027)
- Deutsche Rentenversicherung: Auskunft zum Zulagekonto
- BaFin: Kosten von kapitalbildenden Lebensversicherungen
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